Medizinische Leitlinien sind wettbewerbsrechtlich nicht justiziabel
Äußerungen in Leitlinien zur Anwendung bestimmter Arzneiwirkstoffe oder anderer medizinischer Verfahren könnten grundsätzlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Pharmaunternehmens oder eines anderen Dritten eingreifen. Sie könnten, soweit sie Tatsachenbehauptungen beinhalten, auch geeignet sein, im Sinne einer Kreditgefährdung des § 824 BGB Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen eines gewerblichen Unternehmens herbeizuführen. Bei den hier angegriffenen Äußerungen handele es sich allerdings durchgängig um Bewertungen und Meinungsäußerungen, deren Unterlassung oder Berichtigung das Pharmaunternehmen nicht beanspruchen könne. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden daneben ebenfalls nicht.
Entscheidend sei im Einzelfall die Abgrenzung, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um Meinungsäußerungen handele. Während wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen seien, seien unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht zu dulden. Demgegenüber unterfielen Meinungsäußerungen grundsätzlich dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Unternehmer müsse daher kritische Äußerungen ...
zum Volltext: www.egms.de/en/journals/awmf/2011-8/awmf000246.shtml
Quelle:
Wienke A. Medizinische Leitlinien sind wettbewerbsrechtlich nicht justiziabel. GMS Mitt AWMF. 2011;8:Doc30.
DOI: 10.3205/awmf000246, URN: urn:nbn:de:0183-awmf0002467
Volltext: www.egms.de/en/journals/awmf/2011-8/awmf000246.shtml



