NVL-Glossar - Kommentare
Hier finden Sie Kommentare zum Leitlinienglossar, die beim ÄZQ eingegangen sind.
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Kommentar – D. Hart / Bremen 28.01.07 Leitlinien können eine rechtliche Bedeutung erlangen, wenn der Gesetzgeber sie für verbindlich erklärte, wenn sie kraft Gesetzes oder als Standard berücksichtigt werden müssten. Weder im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht (GKVR) noch im Haftungsrecht gibt es eine gesetzliche abgeordnete Verbindlichkeit. Ein Berücksichtigungsgebot besteht jedoch sowohl im GKVR wie im Haftungsrecht. Entspricht die Leitlinie dem medizinischen Standard muss sie bei der ärztliche Entscheidung über die Patientenbehandlung bei entsprechender Indikation berücksichtigt werden und Abweichungen von ihr sind zu begründen. Eine aktuelle S3-Leitlinie wird in ihrer starken Empfehlung grundsätzlich dem anzuwendenden medizinischen Standard entsprechen. Die Abweichung von der Leitlinie könnte also ein Behandlungsfehler sein, wenn die Leitlinie der wissenschaftlichen Erkenntnis und ärztlichen Erfahrung entspricht und den Expertenkonsens einer autorisierten Gruppe oder Institution (Fahcgesellschaft) widergibt und nicht begründet eine andere Behandlung indiziert ist. Die Begründung der Abweichung sollte auf jeden Fall dokumentiert werden. Gericht ziehen Leitlinien neben anderen Unterlagen im Rahmen des Sachverständigenbeweises zur Feststellung des Behandlungsstandards und damit der erforderlichen Sorgfalt heran. Gerichte werden Leitlinien nicht automatisch mit guter medizinischer Praxis gleichsetzen. |
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Kommentar – H. Kirchner / Köln 31.01.07 Der Text ist eine Aneinanderreihung von polarisierenden Statements. Das trägt nicht zur Klärung des Begriffs bei. Ausserdem wird die Standardisierung hier als negativ dargestellt, was sie aber nicht sein muss. Das ist gerade im Zusammenhang mit Maßnahmen des QM eher verwirrend und so auch nicht richtig (auch wenn es ein Zitat ist). Hier würde ich eher einen Link zum Richtlinienthema einbauen und die positive Ansätze (Freiwilligkeit von Leitlinien) betonen. |
Zuletzt geändert:
03.03.2008
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