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Nationale Versorgungs-Leitlinie COPD


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H 14. Hintergrund und Evidenz: Berufsbedingte COPD

Berufliche Noxen können unter verschiedenen Konstellationen geeignet sein, eine chronisch obstruktive Bronchitis bzw. ein Lungenemphysem hervorzurufen. Dieses ereignet sich meist im Gefolge einer berufsbedingten Bronchitis. An einer Reihe von Arbeitsplätzen kam und kommt es unter ungünstigen lüftungstechnischen Verhältnissen bei Überschreitung gültiger Grenzwerte gehäuft zu Bronchitiden. Eine allgemein akzeptierte Kategorisierung der berufsbedingten Bronchitis gibt es nicht.

Berufsbedingte Atemwegserkrankungen können durch eine Reduktion der inhalativen Noxen vermindert werden. Zu unterscheiden sind: 

  • kurzfristige Reizerscheinungen durch ungewohnte, aber dabei unbedenkliche Konzentrationen von Atemtrakt-Irritanzien (z. B. Ammoniak, Schwefeldioxid, künstliche Mineralfasern);
  • chronische Reizerscheinungen mit erhöhtem Risiko der Entwicklung eines Asthma bronchiale (z. B. durch Isocyanate, Lötrauche);
  • chronische Reizerscheinungen mit erhöhtem Risiko der Entwicklung einer chronisch obstruktiven Bronchitis (z. B. durch organische Stäube in der Landwirtschaft, Schweißrauche, Pyrolyseprodukte bei Feuerlöscharbeiten, in der Papierherstellung und -verarbeitung).

Die berufsbedingte, nichtobstruktive Bronchitis ist formal keine Berufskrankheit, sie sollte jedoch stets gedeutet werden als Hinweis auf mangelhafte arbeitshygienische Verhältnisse. Bei Verdacht auf Grenzwertüberschreitungen sollte ein Hinweis an den Betriebsarzt / die Sicherheitsfachkraft erfolgen, ggf. an Gewerbeaufsicht oder Unfallversicherungsträger. Bei Entwicklung einer obstruktiven Atemwegserkrankung (Bestimmung der unspezifischen Atemwegsempfindlichkeit, longitudinale Lungenfunktionsanalysen) ist eine §3-Anzeige zu erwägen.

Unter folgenden Konstellationen kann die COPD bei einer Berufskrankheit vorkommen:

  • als Komplikation der Silikose (Silikotuberkulose);
  • als mitunter vom berufsbedingten Asthma bronchiale schwer abgrenzbares Zustandsbild mit geringer Reversibilität der Obstruktion, insbesondere nach langjähriger Exposition gegenüber chemisch-irritativen Arbeitsstoffen und langjährigem Krankheitsverlauf, vielfach in Kombination mit langjährigem Zigarettenrauchen;
  • als typische Berufskrankheit beim Arbeiten unter Tage im Steinkohle-Bergbau nach Einwirkung einer kumulativen Feinstaubdosis von 300 (mg/m³)xJahren.

Als gefährdend werden unter anderem Bergbautätigkeiten, Arbeiten mit Rohbaumwolle und in der Getreideverladung, Schweiß-, Koksofen-, Isolier- und Feuerlöscharbeiten genannt, als Noxen quarzhaltige Stäube, Baumwollstäube, Getreidestäube, Schweißrauche, Mineralfasern und irritativ wirksame Gase wie Ozon, Stickstoffdioxid und Chlorgas [344]. Die beruflich verursachte Bronchitis wird in der Regel als warnender Hinweis auf eine vermehrte Exposition gegenüber Irritanzien des Atemtraktes anzusehen sein [345].

Bronchitis im Unfall- und Berufskrankheitenrecht

Die alleinige Bronchitis ohne obstruktive Lungenfunktionseinschränkung erfüllt in Deutschland nicht die unfallversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach §9 Abs. 1 oder 2 SGB VII. Die Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit ist im wesentlichen unter den BK-Nummern 4301, 4302, 1315 und 4111 möglich, wobei unter den erstgenannten drei Nummern die asthmatischen gegenüber den bronchitischen Erkrankungen im Vordergrund stehen [346]. Nach epidemiologischen Studien werden bei Beschäftigungen mit langjähriger Tätigkeit unter Tage im Steinkohle-Bergbau Erkrankungen an chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem signifikant gehäuft angetroffen. Dies trifft auch zu, wenn radiologische Zeichen einer eindeutigen Silikose nicht vorliegen [347].

Zur Prüfung des Vorliegens der entsprechenden Berufskrankheit 4111 [347; 348] bedarf es der Errechnung der kumulativen Feinstaubdosis. Die Dokumentation der Staubexposition im deutschen Steinkohle-Bergbau ist seit den 60er Jahren praktisch lückenlos, so dass im Einzelfall nachvollziehbare Abschätzungen der kumulativen Feinstaubdosis möglich sind. Die kumulative Feinstaubdosis ergibt sich aus der Feinstaubkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz in mg/m³ multipliziert mit der Anzahl der Expositionsjahre, bezogen auf jährlich 220 gefahrene Schichten zu je 8 Stunden Dauer.

Weiterhin kann eine Bronchitis Begleiterkrankung einer Pneumokoniose sein, also einer Lungenveränderung durch eingeatmeten (quarzhaltigen) Staub. Sofern die entsprechenden unfallversichungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sind die funktionsanalytisch nachweisbaren obstruktiven Folgezustände unter der jeweils für die Substanz zutreffenden BK-Nummer zu entschädigen. Tabelle 13 enthält die obstruktiven Atemwegserkrankungen in der Fassung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997, Tabelle 14 mögliche Auslöser von Erkrankungen der Atemwege und Lunge, bei denen obstruktive Ventilationsstörungen vorkommen können.

Eine Bronchitis kann Folge eines Arbeitsunfalles sein, z. B. nach lokalisierten Entzündungen, Kontusion, Verletzung der großen Atemwege, Inhalationsintoxikation oder nach unfallbedingten neurologischen Erkrankungen. Sofern haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität aus unfallversicherungsrechtlicher und gutachterlicher Sicht bejaht werden kann und ggf. die gefährdende Tätigkeit aufgegeben ist (BK 4302, 1315), ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom Gutachter einzuschätzen [349].

Prävention am Arbeitsplatz

Als allgemeinen Staubgrenzwert hat die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft eine Konzentration des alveolengängigen Anteils (bisher „Feinstaub“) von 1,5 mg/m³ und eine Konzentration des einatembaren Anteils (bisher „Gesamtstaub“) von 4 mg/m³ festgesetzt. Überschreitungen sind zulässig, wobei die Höhe der zulässigen Überschreitungen das zweifache des genannten allgemeinen Staubgrenzwertes nicht übertreffen sollte.

Nach gegenwärtigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand ist bei dauerhafter Einhaltung des allgemeinen Staubgrenzwertes nicht mit einer Gesundheitsgefährdung im Sinne einer chronischen Bronchitis zu rechnen. Der vorgesehene allgemeine Staubgrenzwert gilt nur, wenn sichergestellt ist, dass eine genotoxische, fibrogene, allergisierende oder sonstige toxische Wirkung des Staubes nicht zu erwarten ist.

BK-Nr. 4301
„Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“
BK-Nr. 4302
„Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ 
BK-Nr. 1315
„Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ 
BK-Nr. 4111
„Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohle-Bergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre].“ 

Tabelle 13: Obstruktive Atemwegserkrankungen nach der Liste der Berufskrankheiten in der Fassung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997

Auslöser BK-Nummer 
Chrom  1103 
Vanadium  1107 
Fluor  1308 
Quarz  4101, 4102 
Asbest  4103 
Aluminium  4106 
Nickel  4109 
Steinkohlegrubenstäube unter Tage  4111 
Verschimmeltes Heu, Stroh, Pilze  4201 
Roh-Baumwolle, -Flachs, -Hanf  4202 

Tabelle 14: Mögliche Auslöser von Erkrankungen der Atemwege und Lunge, bei denen im weiteren Sinne obstruktive Ventilationsstörungen vorkommen können

Zuletzt geändert: 21.12.2006
 

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Zuletzt geändert: 21.12.2006
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