15. Qualitätsförderung und Qualitätsmanagement
15. Qualitätsförderung und Qualitätsmanagement |
| Ärztinnen und Ärzte sind sowohl durch das Berufsrecht als auch durch das Sozialrecht zur Qualitätssicherung und zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. Dabei haben sie die in der Berufsordnung festgeschriebenen Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung zu berücksichtigen. |
| Empfehlungen zum Qualitätsmanagement in der hausärztlichen Versorgung: s. Kapitel 13. |
Zuletzt geändert:
03.04.2006
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