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7. Qualitätsmanagement


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[Hintergrund und Evidenz]

7-1

Ärztinnen und Ärzte sind sowohl durch das Berufsrecht als auch durch das Sozialrecht zur Qualitätssicherung und zur fachlichen Fortbildung verpflichtet.

Statement

7-2

Dabei haben sie die in der Berufsordnung festgeschriebenen Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung zu berücksichtigen.

Statement

Fundstellen zu den verschiedenen Qualitätssicherungsprogrammen finden Sie in der Langfassung der Leitlinie (http://www.diabetes.versorgungsleitlinien.de).

Zuletzt geändert: 22.06.2009
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Zuletzt geändert: 22.06.2009
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