7. Qualitätsmanagement
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7-1 Ärztinnen und Ärzte sind sowohl durch das Berufsrecht als auch durch das Sozialrecht zur Qualitätssicherung und zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. |
Statement |
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7-2 Dabei haben sie die in der Berufsordnung festgeschriebenen Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung zu berücksichtigen. |
Statement |
Fundstellen zu den verschiedenen Qualitätssicherungsprogrammen finden Sie in der Langfassung der Leitlinie (http://www.diabetes.versorgungsleitlinien.de).
Zuletzt geändert:
22.06.2009
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